Elektro- und Elektronikgeräte
des Vertreibers als Verkaufs-
fl äche sowie alle Lager- und
Verkaufsfl ächen des Vertrei-
bers als Gesamtverkaufsfl ä-
che. Zudem ist bei einem
Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmit-
teln bei Abgabe des neuen
Elektro- bzw. Elektronikge-
rätes durch Auslieferung bei
einem privaten Haushalt die
unentgeltliche Abholung des
Altgerätes bei diesem Ort der
Abgabe auf Geräte der Kate-
gorien 1, 2 und 4 der Anlage
1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG be-
schränkt (Wärmeüberträger,
Bildschirme, Monitore und
Geräte, die Bildschirme mit
einer Oberfl äche von mehr
als 100 Quadratzentimetern
enthalten, Großgeräte).
Zur Abgabe von Altgeräten
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