Bartscher PIZZAFORM 100.959 Manual De Usuario página 114

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ABSCHNITT 3.0
3.1
ANMERKUNGEN
Jede Interaktion zwischen dem Benutzer und der Maschine ist während der Planungsphase
sorgfältig geprüft worden.
Die Bauauswahl, die technischen Maschinenmerkmale sowie die Hinweise in diesem Handbuch
haben die Absicht die höchsten Sicherheitsumstände der betroffenen Personen sowie des
Benutzers zu erzielen.
Nach der 98/37/CE-"Maschinenrichtlinie" empfiehlt es sich folgende Begriffsbestimmungen
zu merken:
n
"gefährliche Stellen": irgendwelche Stelle innerhalb und/oder neben der Maschine, wo
evtl. anwesende Personen eine Sicherheits- u. Gesundheitsgefahr laufen können;
n
"gefahrausgesetzte Person": Personen, die sich an einer gefährlichen Stelle total oder
teilweise befinden;
n
"Benutzer": die Person/en, die die Maschine in Betrieb setzt/en und einstellt/en sowie an
derselben ordentliche Instandhaltungs- oder Reinigungsverfahren durchführt/en.
Zur besseren Bestimmung des Anwendungs- und des jeweiligen Befähigungsbereichs der
"Benutzer" sowie zur sofortigen Lesung bzw. zum sofortigen Verstehen dieses Handbuchs
wird folgende Klassifizierung angegeben:
A
Benutzer:
befugte Fachperson, die mit wirkenden Schutzvorrichtungen durch die Steuerelemente
an der Schalttafel für den Maschinenbetrieb verantwortlich ist.
B
Mechanischer Wärter:
befugter Fachtechniker, der in der Lage ist die Maschine aufzustellen, zu reparieren und
nur mechanische ausserordentliche Instandhaltungsverfahren durchzuführen.
C
Elektrischer Wärter:
befugter Fachtechniker, der in der Lage ist die Maschine aufzustellen, zu reparieren und
nur elektrische ausserordentliche Instandhaltungsverfahren durchzuführen.
P
Mechanischer Techniker des Herstellers:
bei schwierigen und/oder besonderen Verfahren.
O
Elektrischer oder elektronischer Techniker des Herstellers:
bei schwierigen und/oder besonderen Verfahren.
Der Arbeitgeber soll im Bezug auf Unfallgefahren und Benutzersicherheitsvorrichtungen das
Personal anweisen, die Beachtung der sich auf Sicherheit und Schutzmittel beziehenden
Normen und Betriebsanweisungen verlangen.
ALLGEMEINE
SICHERHEITSANMERKUNGEN
3.0
1

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