• In Abb. 20 wird die Anbringung eines Gurtbandes an
einem Haken dargestellt, dessen Radius weniger als
das 0,75-fache der Tragbreite des Hebebandes
beträgt. Breite Gurtbänder können durch einen zu
kleinen Radius, d. h. eine zu starke Krümmung an der
Innenseite des Hakens dadurch beschädigt werden,
dass keine gleichmäßige Belastung des Gurtbandes
über seine Breite erfolgt.
• Im Schnürgang beträgt die Tragfähigkeit nur 80 %.
• Beim Schnürgang darf der „natürliche" Schnürwinkel
von 60° nicht überschritten werden (Abb. 2).
• Niemals im Schnürgang Nachspannen! Die entstehende
Reibungswärme kann das Anschlagmittel beschädigen.
• Eine seitliche Eingrenzung (Quetschung) z. B. an
einem zu kleinen Poller führt bei Hebebändern zum
Tragfähigkeitsverlust und ist daher unzulässig!
Neigungswinkel ß
über 60° sind verboten!
8.3 Anordnungen an der Last
• Das Hebeband an der Last platzieren, sodass es
während des Hebevorganges nicht an der Last
verrutschen oder sogar von der Last abrutschen kann.
• Das Hebeband nicht verdreht bzw. sich überkreuzend
an die Last anlegen.
• Bei rauen und/oder scharfkantigen Lasten geeigneten
Band und/oder Kantenschutz benutzen.
• Der Lastaufnahmepunkt an dem das Hebeband
angeschlagen wird, muss die beim Heben eingeleitete
Kraft aufnehmen können.
Abb. 20
• Das Nahtbild (Abb. 2) darf nicht über dem Haken-
bereich, anderen Hebeeinrichtungen oder Bauteil-
kanten angebracht werden. Das Nahtbild muss sich
stets im geraden Teil des Hebebandes befinden.
• Beschädigungen des Etiketts verhindern, indem das
Etikett von der Last, dem Haken und der Schnürung
ferngehalten wird.
9. Tägliche Prüfungen
Durch die tägliche Prüfung sollen
augenfällige Mängel am Hebeband entdeckt
und dadurch unsichere Zustände bei der
Verwendung vermieden werden.
• Vor und nach jeder Benutzung ist das Hebeband
durch die fachkundige oder befähigte Person auf
augenfällige Schäden hin zu untersuchen.
• Eine fehlende Hebeband-Kennzeichnung führt zur
Ablegereife (siehe Punkt 12).
• Ein schadhaftes Hebeband niemals einsetzen.
• Schäden, Kerben, Bandverletzungen, Beschlagteil-
kerben oder verbogene Beschlagteile, fehlende
Kennzeichnung und weitere/andere Mängel sind
unmittelbar und ohne Umwege der befähigten Person
zu melden. Diese Hebebänder dürfen nur nach
dokumentierter erneuter Freigabe durch die befähigte
Person wieder verwendet werden.
10. Betrieb/Verwendung
Grundlage für einen sicheren Betrieb ist
u. a. die Einhaltung der folgenden Punkte
• Während der gesamten Benutzungsdauer sind regel-
mäßige Überprüfungen zur Aufdeckung von Fehlern
oder Schäden durchzuführen (siehe Punkt 12.2).
• Das Hebeband ist vor der Prüfung zu reinigen, um
auszuschließen, dass Verschmutzungen Schäden
verdecken.
• Die Reinigung bzw. Überprüfung muss auch für
sämtliche Beschlag- und Zubehörteile durchgeführt
werden, die zusammen mit dem Hebeband genutzt
werden.
Polytex
Hebebänder 12/2021 / Änderungen vorbehalten!
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