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Hach POCKET COLORIMETER II-Zinc Instrucciones De Aplicación página 47

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  • ESPAÑOL, página 65
Abschnitt 6 Gewährleistung, Haftung und
Reklamationen
Der Hersteller gewährleistet, dass das gelieferte Produkt frei von Material- und
Verarbeitungsfehlern ist und verpflichtet sich, etwaige fehlerhafte Teile kostenlos
instand zu setzen oder auszutauschen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Geräten 24 Monate. Bei
Abschluss eines Wartungsvertrags innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf
verlängert sich die Verjährungsfrist auf 60 Monate.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der
Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind
nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die
innerhalb des Gewährleistungszeitraums vom Tage des Gefahrenüberganges an
gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt wurde. Nach Ermessen des Lieferers werden diese Mängel beseitigt
oder Teile oder das Gerät ausgetauscht. Die Feststellung solcher Mängel muss dem
Lieferer unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers,
schriftlich gemeldet werden. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung
trotz Mangels als genehmigt. Eine darüber hinausgehende Haftung für
irgendwelchen unmittelbaren oder mittelbaren Schaden besteht nicht.
Sind vom Lieferer vorgegebene gerätespezifische Wartungs- oder
Inspektionsarbeiten innerhalb des Gewährleistungszeitraums durch den Kunden
selbst durchzuführen (Wartung) oder durch den Lieferer durchführen zu lassen
(Inspektion) und werden diese Vorgaben nicht ausgeführt, so erlischt der Anspruch
für die Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Vorgaben entstanden sind.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, können
nicht geltend gemacht werden.
Verschleißteile und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Handhabung,
unsichere Montage oder nicht bestimmungsgerechten Einsatz entstehen, sind von
dieser Regelung ausgeschlossen.
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