17. GESETZLICHE GARANTIE
Die Laufräder unterliegen der gesetzlichen Garantie für alle Konformitätsmängel des Produkts, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts
bestehen und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt auftreten. Insbesondere wird die Abwesenheit von Konstruktionsfehlern
und die Qualität der Herstellungsmaterialien garantiert. Die Bestimmungen des Rechts des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz
hat, bleiben unberührt.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur gegenüber dem Erstkäufer und nicht gegenüber etwaigen späteren Käufern, die das Produkt vom
Erstkäufer erwerben.
Um die gesetzliche Gewährleistung geltend zu machen, muss sich der Verbraucher an den Verkäufer wenden, von dem er die Laufräder
gekauft hat.
WARNUNG/WICHTIGER HINWEIS
Diese gesetzliche Garantie gilt nicht bei Nachlässigkeit, Manipulation oder Missbrauch des Produkts oder bei Schäden am Produkt
infolge eines Sturzes oder bei Nichtbeachtung der in diesem Handbuch enthaltenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen und/oder bei
Nichtbeachtung der Montageanweisungen durch den Händler oder Verbraucher.
Die gesetzliche Garantie kann nicht für kleine oberflächliche Schönheitsfehler oder für Details der Endverarbeitung des Produkts geltend
gemacht werden, da diese als normal und charakteristisch für das Produkt selbst anzusehen sind. Der handwerkliche Herstellungsprozess
und die von Hand ausgeführten Arbeiten machen jedes Produkt einzigartig. Die handwerkliche Verarbeitung der Komponenten kann auch zu
Gewichtsabweichungen des Produkts von ± 5 % gegenüber dem Nennwert führen. Solche Abweichungen sind als völlig normal anzusehen
und können daher nicht als Konformitätsmängel betrachtet werden.
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