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Marantz RV-55 Manual página 32

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Allgemeine Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. Dezember
1970 (veréffent-
licht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt HI
der Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger gemafi den §§1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger
1.
L
Die Errichtung
und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern werden nach
§§1
und 2 des Gesetzes tiber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17,3, 77 (BGBI. |. S. 459) allgemein genehmigt.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im Sinne
dieser Genehmigung
sind Funkanlagen
gema& §1 Abs. 1 des Gesetzes iber Fernmeldeantagen,
die ausschlieRlich die fiir Rundfunk-
empfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche*!
aufweisen
und zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hor-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehdren
auch eingebaute
oder mit ihm fest verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in mehrere
Gerate
die funktionsmaRig
zugehdrenden
Gerate.
Aufer
fir
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
nur mit besonderer
Genehmigung
der Deutschen
Bundespost
fiir andere Fern-
meldezwecke zusatzlich benutzt werden.
x
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit inmverbundene
Zusatzgerate (z. B. Ultraschall:
fernmeldeanlagen,
Infrarotfernmeldeaniagen)
werden von dieser Genehmigung
nicht erfaRt
(ausgenommen
die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die Uber den eigentlichen
Zweck
eines
Rund-
funkempfangers hinausgehen
(z. B. zum Empfang anderer Funkdienste, fiir die Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textubertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfir
geiten
besondere Regelungen.
Il.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vor-
schriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
mussen den fur sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genigen.
Anderungen
der Technischen
Vorschriften,
die im Amtsblatt
des Bundesministers
fur das
Post- und Fernmeldewesen veroffentlicht werden, mu
bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden, wenn durch
den Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen gestort werden.
SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mussen zum Nachweis dafir,
da
sie den
Technischen
Vorschrijten
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Priifmummer
gekenn-
zeichnet sein. **) Die FT2Z-Prifnummer sagt uber die elektrische und mechanische Sicherheit
und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
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