• Die Hebebühne zum Heben von Personen oder Tieren zu verwenden.
• Fahrzeuge mit sich darin befindlichen Personen oder Tieren zu heben.
• Die Hebebühne bei Umgebungstemperaturen unter 5°C oder über 40°C einzusetzen.
• Absichtlich die Last während der Hub- oder Senkfahrt bzw. im gehobenen Zustand in Schwingung zu bringen.
• Den Arbeitsbereich unter der Hebebühne zu betreten, ohne sie zuvor in den mechanischen Sicherheitszustand gebracht und den
Trennschalter in die Position 0 gestellt zu haben.
• Sich von der Hebebühne zu entfernen, ohne sie zuvor auf die Mindesthöhe gefahren oder in den mechanischen Sicherheitszustand ver-
setzt zu haben. In solchen Fällen die elektrische Versorgung trennen und den Trennschalter mit einem Vorhängeschloss verriegeln.
• Die trennenden und nicht trennenden Schutzeinrichtungen der Hebebühne zu entfernen oder zu ändern.
• Die Hebebühne oder ihre Teile zu ändern, da jede Handhabung oder Änderung zum sofortigen Erlöschen der Garantie führt und den Her-
steller von jeglicher direkter oder indirekter Haftungspflicht für Schäden aufgrund solcher Handhabungen oder Änderungen enthebt.
• Nicht vom Hersteller selbst gelieferte Teile oder Zubehörteile zu verwenden.
3.1 EINSATZUMFELD UND BEKLEIDUNG
Einen für den Anlageneinsatz angemessen Platz und das Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung folgender Aspekte vorsehen:
• Die Position muss als sicher resultieren, frei von Hindernissen und vor Umwelteinflüssen geschützt sein. Von der Steuerposition des
Bedieners aus muss es möglich sein, die gesamte Anlage und den Einsatzbereich einsehen sowie erkennen zu können, ob unbefugte
Personen oder Gegenstände vorhanden sind, die Gefahren darstellen könnten.
• Der Mindestabstand des Gefahrenbereichs von den Wänden des Raums, in dem die Hebebühne installiert werden soll, muss mindestens
70 cm betragen. Der Bereich muss gut beleuchtet sein, ohne Blendungen zu verursachen, und im Umfeld dürfen keine Quellen vorhanden
sein oder Arbeiten ausgeübt werden, bei denen entflammbares Gas oder Dämpfe erzeugt werden.
• Das Tragen unangemessener Kleidung ist zu vermeiden. Diese Kleidung könnte von den sich in Bewegung befindlichen Teilen eingezo-
gen werden. Gemäß den durch die im Anwenderland gültigen einschlägigen Norm gestellten Anforderungen muss der Bediener nicht nur
die für seinen Arbeitsplatz angemessene Kleidung tragen, sondern auch die Schutzausrüstung zur Vorbeugung von Unfällen tragen, wie
z.B.: Helm, Brille, Handschuhe, angemessenes Schuhwerk usw.
3.2 UMWELTSCHUTZ UND -VERSCHMUTZUNG
• Die Hebebühne darf nicht für die Fahrzeugwäsche, das Entfetten, Strandstrahl- oder Schleifarbeiten an Fahrzeugen verwendet werden.
• Die im Anwenderland der Hebebühne gültigen Gesetze, die den Einsatz und die Entsorgung von bei der Reinigung und Wartung der
Hebebühne verwendeten Produkte betreffen, müssen eingehalten werden; dabei müssen die Produktempfehlungen des Herstellers
beachtet werden.
• Die Kanalschächte und die Sammelkanäle müssen die Flüssigkeiten dort und so abführen, wie es von den im Anwenderland der Hebebüh-
ne gültigen Gesetze vorgesehen ist.
3.3 ABRISS DER HEBEBÜHNE
Bei der Entsorgung der Produkte im Falle des Abrisses der Hebebühnen dürfen deren Komponenten NICHT in der Umwelt entsorgt werden,
sondern es ist ein Fachbetrieb für Abfallentsorgung/-lagerung damit zu beauftragen.
Zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen sind einige Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
• Das Hydrauliköl der ölhydraulischen Steuereinheit, ihres Systems und der Zylinder muss vollständig aufgefangen und gesammelt werden.
(falls vorhanden).
• Bei Abnahme bzw. Ausbau der Hebebühnenkomponenten muss das Material in homogene Zugehörigkeitsgruppen aufgeteilt werden, um
es separat entsorgen zu können.
• Beim Altöl, den Gummiteilen und dem Eisenschrott handelt es sich um Spezialabfälle, die den im Anwenderland der Hebebühne gültigen
Umweltschutzgesetzen gemäß entsorgt oder gesammelt werden müssen.
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