WICHTIG:
Für Bootsverleiher, Pferdehändler usw. ist das Mitführen z. B. eines Boots- oder Pferdeanhängers
im Rahmen des Geschäftsbetriebes eine gewerbliche Güterbeförderung.
Maßgebend ist also der konkrete Zweck der Fahrt. Die nicht gewerbliche Beförderung muß ggf.
nachgewiesen werden.
Darüber hinaus können die zuständigen Landesbehörden auf Antrag Ausnahmen gewähren für:
- Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeuges (einschließlich
des Gebietes von Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt) zur
Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung
seines Berufes benötigt (Voraussetzung ist, daß das Führen des Fahrzeuges für den
Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt) oder die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,
Forstwirtschaft- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung benutzt wird.
-
Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmten Tierkörpern dienen.
-
Fahrzeuge die zum Transport lebender Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben zu den
lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern
eingesetzt werden .
-
Der private Transport von Reitpferden in zulassungsfreien Sportanhängern ist von der
genannten EG- Vorschrift ausgenommen .
- Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf,
zum Ausleihen von Büchern , Schallplatten oder für Wanderausstellungen verwendet
werden und für diesen Zwecke besonders ausgestattet werden.
Wenn Sie einen PKW mit Anhänger dennoch zur gewerblichen Güterbeförderung einsetzen wollen,
raten wir Ihnen, durch die Wahl eines leichtern Anhängers das zulässige Gesamtgewicht des
Fahrzeuges einschließlich Anhänger von 3,5 t nicht zu überschreiten. Es besteht ferner die
Möglichkeit, das zulässige Gesamtgewicht eines vorhandenen Anhängers ohne bauliche
Maßnahmen zu reduzieren , d. h. diese Angabe im Anhängerschein und/oder auf dem Typenschild
zu ändern.
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