Vorschriften für die
Schweiz
Gaszuleitung
Erforderliche
Durchflussmenge
Bei der Aufstellung von flüssiggasbeheizten Maschinen unter Erdglei-
che hat der Betreiber der Anlage für die notwendigen Be- und
Zwangsentlüftungseinrichtungen nach den „Technischen Regeln für
Flüssiggas" (TRF) zu sorgen.
Die Raumlüftung ist einwandfrei, wenn bei Vollbrand sämtlicher Feu-
erstätten kein Unterdruck auftritt, auch wenn deren Abgase me-
chanisch abgesaugt werden. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine
einwandfreie Verbrennung des Gases und eine vollständige Abfüh-
rung der Abgase erfolgt.
Be- und Entlüftungsöffnungen müssen unverschließbar sein.
Vor Abschluss der Arbeiten bei Inbetriebnahme, Wartung, Um-
bau und Reparatur müssen sämtliche Gas führenden Bauteile, vom
Handabsperrventil bis zur Brennerdüse, auf Dichtigkeit überprüft
werden.
Die Messstutzen am Gasventil müssen besonders beachtet wer-
den. Die Überprüfung ist bei eingeschaltetem und bei ausgeschal-
tetem Brenner durchzuführen.
Die bauseitige Installation einer thermischen Absperreinrichtung
wird empfohlen.
Sind gasbeheizte Geräte allgemein zugänglich, so muss zusätzlich
geprüft werden, ob ein Gasströmungswächter eingesetzt werden
muss.
Bei der Aufstellung und Installation sind folgende Vorschriften zu be-
achten:
- SVGW-Gasleitsätze G1 (2002)
- EKAS-Richtlinie Nr. 1942: Flüssiggas, Teil 2 (ERAS: Eidgenössische
Koordinationskommission für Arbeitssicherheit)
- Vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
Maschinen-Type
Nennwärmebe-
lastung (Hi)
PDR 516
18 kW
Für den Anschlusswert sind folgende Gebrauchsheizwerte zugrunde
gelegt:
Erdgas LL (G 25): 29,25 MJ/m³ (Hi)
Erdgas E (G 20): 34,02 MJ/m³ (Hi)
Flüssiggas (G 30): 45,65 MJ/m³ (Hi)
de - Installationshinweise
Erdgas (LL)
Erdgas (E)
2,22 m³/h
1,90 m³/h
Flüssiggas
1,42 kg/h
13