Gebrauchsweise
Wählen Sie, um das gewünschte Getränk zu
erhalten, die Tasten (L1) oder (L2) oder (LM)
auf der externen Tastatur (Abb. 10). Die Geräte
werden zum Zeitpunkt ihrer Herstellung auf die
Ausgabe von etwa 200 ml fertiges Getränk
eingestellt. Bei einem Produktwechsel ist es
notwendig, eine Reinigung vorzunehmen (siehe
im Abschnitt „Reinigungs- und
Desinfektionsarbeiten"). Das Gerät wurde zum
Betrieb bei einer Wassertemperatur von über
0°C entworfen, womit das Einfrieren vermieden
wurde. Wenn es aus einem beliebigen Grund
zum Gefrieren des Wassers kommt, ist es
notwendig, das Gerät zum Stromnetz zu
trennen, das Tauen des Eises abzuwarten und
den Kundendienst zu verständigen.
Automatische Programmierung der
Dosierung auf Grundlage des
Verdünnungsgrades
NUR FÜR DAS WARTUNGSPERSONAL
Um das ausgegebene Getränk nach Ihren
Erfordernissen gut zu kalibrieren, ist es
notwendig, diese grundlegenden Hinweise zu
beachten:
- Verdünnungsgrad;
- Menge des fertigen Getränks, die in den
Becher ausgegeben werden soll.
Als Vergleich kann folgendes praktisches
Beispiel dienen:
- wenn ein Saft mit einem Verdünnungsgrad
von 1/7 (ein Teil Produkt in 7 Teilen Wasser)
ausgegeben werden soll und ein Becher mit
einem Fassungsvermögen von insgesamt
200 ml verwendet wird, ist folgende
Berechnung vorzunehmen:
1+7=8 --- 200:8 = 25 ml
was bedeutet, das 25 ml Produkt + 175 ml
Wasser erforderlich sind. Gehen Sie, um
somit die richtige Dosierung sowohl des
Wassers als der Konzentrate zu
programmieren, wie folgt vor (Abb. 10 und
Abb. 11).
- Prüfen Sie, ob der interne Schalter "1" auf
"MODE ON" positioniert ist, so dass die
Programmierfunktion aktiv ist.
- Halten Sie die Taste (L5) für 5 s gedrückt.
- Die grüne Led (LM) oben leuchtet auf und
bestätigt, dass die Programmierung der
Dosierung aufgerufen wurde.
Datum der Herausgabe: 10. November 2006
Bedienungs- und Wartungsanleitung
- Jetzt beginnt die Led (LL1) zu blinken und
bestätigt, dass die folgende Funktion aufgerufen
wurde:
„Wassermenge linkes Getränk ändern".
Revision: IMQ
Abb. 10
Abb. 11
S.: 59/84