– Die Umgebung darf keine Bereiche mit Konzen-
trationen explosionsfähiger Gase oder Stäube
und/oder mit Brandgefahr aufweisen.
– Die zur Produktionstätigkeit und zur Wartung ver-
wendeten Produkte und Materialien dürfen keine
kontaminierenden und korrosiven Stoffe (Säu-
ren, chemische Substanzen, Salze usw.) enthal-
ten und dürfen nicht mit den elektrischen
Komponenten in Kontakt kommen und/oder in
sie eindringen.
– Während des Transports und der Lagerung muss
die Umgebungstemperatur zwischen -25°C und
55°C betragen. Die elektrische Ausrüstung darf
SICHERHEITSHINWEISE ZUR UMWELTBELASTUNG
Alle Betriebe müssen den Einfluss, den ihre Tätig-
keiten (Produkte, Dienstleistungen usw.) auf die
Umwelt haben, durch geeignete Verfahren bestim-
men und steuern.
Die Verfahren zur Bestimmung der signifikanten
Auswirkungen auf die Umwelt müssen die nachste-
henden Faktoren berücksichtigen:
– Emissionen in die Atmosphäre
– Abwässer
– Abfallwirtschaft
– Bodenverunreinigung
– Nutzung der Rohstoffe und natürlichen Ressour-
cen
– Ortsgebundene Probleme in Hinblick auf die Um-
weltbelastung
Zu diesem Zweck gibt der Hersteller einige Hinwei-
se, die von jedem, der zur Interaktion mit dem Gerät
während seines vorgesehenen Lebenszyklus be-
rechtigt ist, beachtet werden müssen, um die Um-
weltbelastung auf ein Minimum zu reduzieren.
– Alle Verpackungsteile müssen nach den gesetz-
lichen Bestimmungen im Betreiberland entsorgt
werden.
– Beim Betrieb und bei der Wartung ist darauf zu
achten, dass keine umweltbelastenden Stoffe
(Öle, Fette usw.) in die Umwelt gelangen. Abfälle
müssen nach den geltenden einschlägigen Be-
stimmungen getrennt entsorgt werden.
– Wenn das Gerät endgültig außer Betrieb genom-
men wird, müssen alle seine Komponenten in
Abhängigkeit von ihren Eigenschaften getrennt
entsorgt werden.
jedoch Temperaturen bis 70°C ausgesetzt wer-
den, sofern dies nicht über einen Zeitraum von
mehr als 24 Stunden geschieht.
Sollten eine oder mehrere der genannten, für den
ordnungsgemäßen Betrieb der elektrischen Ausrü-
stung unabdingbaren Bedingungen nicht erfüllt
werden können, müssen schon bei der Vertrags-
verhandlung die zur Schaffung der geeigneten Vor-
aussetzungen
Maßnahmen vereinbart werden (z.B. Verwendung
spezieller elektrischer Komponenten, Installation
von Klimageräten usw.).
Sicherheit bei der Entsorgung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten (WEEE-Richtlinie 2002/
96/EG)
Wichtig
Umweltschädliche Stoffe dürfen nicht
in die Umwelt gelangen. Die Entsor-
gung in Einklang mit den geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen vornehmen.
Gemäß der WEEE-Richtlinie 2002/96/EG (Elektro-
und Elektronik-Altgeräte) muss der Betreiber bei
der endgültigen Außerbetriebnahme die Geräte bei
den hierfür vorgesehenen Rücknahmestellen abge-
ben oder im Moment des Erwerbs neuer Geräte un-
zerlegt an den Verkäufer zurückgeben.
Alle Geräte, die in Einklang mit der WEEE-Richtli-
nie 2002/96/EG entsorgt werden müssen, müssen
mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet
sein (siehe Seite 4).
Wichtig
Die gesetzwidrige Beseitigung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten zieht Sanktionen
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-
mungen in dem Mitgliedstaat nach sich, in
dem die Zuwiderhandlung begangen wur-
de.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte können
gefährliche Stoffe enthalten, die schädlich
für die Gesundheit der Personen und für die
Umwelt sein können. Daher müssen sie un-
bedingt vorschriftsmäßig entsorgt werden.
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erforderlichen
zusätzlichen
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ES
Deutsch