1.5 Umgang mit Chlorbehältern
Chlor wird in grau markierten Stahlflaschen und -fässern in ver-
schließbaren Chlorräumen gelagert. Aus Sicherheitsgründen
werden Chlorbehälter nur zu 95 % befüllt.
Gastyp, Gewicht, Eigentümer, Produktionsdatum und Datum der
letzten Überprüfung müssen deutlich lesbar am Behälter angege-
ben sein.
Folgendes muss beachtet werden:
•
Chlorbehälter feuersicher lagern.
•
Chlorbehälter vor Hitze und Sonneneinstrahlung schützen.
•
Änderungen oder Reparaturen am Behälter dürfen vom
Anwender nicht vorgenommen werden!
•
Gefüllte und leere Behälter geschlossen halten.
1.5.1 Stahlflaschen
•
Inhalt: 50 kg oder 65 kg
•
Chlorgasentnahme über ein Ventil aus der senkrecht stehen-
den Flasche.
Nahtlose
Chlorflasche
1
2
3
Abb. 1
Aufbau Flasche
Pos.
Beschreibung
1
Schutzkappe
2
Ventil
3
Halteschelle zur Sicherung der Flasche
1.5.2 Chlorfässer
•
Inhalt: 500 kg oder 1000 kg
•
Chlorgasentnahme über das Ventil der Steigleitung.
•
Flüssigchlorentnahme über das Ventil der Tauchleitung.
1
2
6
3
3
4
4
Abb. 2
Aufbau Chlorfass
Pos.
Beschreibung
1
Steigleitung für die Chlorgasentnahme
2
Ventil für die Chlorgasentnahme
3
Ventil für die Flüssigchlorentnahme
4
Tauchleitung für die Flüssigchlorentnahme
5
Rollreifen
6
Markierung zum Ausrichten des Fasses
46
Geschweißte
Chlorflasche
5
1.5.3 Grundregeln
Warnung
Chlorbehälter dürfen nur von erfahrenem
Personal gehandhabt werden.
Sicherheitsvorschriften für Chlorbehälter beachten!
•
Behälter vorsichtig handhaben, nicht werfen!
•
Behälter vor Umfallen oder Wegrollen schützen, z. B. durch
Ketten oder klappbare Bügel.
•
Behälter vor direkter Sonneneinstrahlung und Temperaturen
über 50 °C schützen.
•
Behälter dürfen nur mit montierter Ventilschutzmutter und
Schutzkappe transportiert werden.
Warnung
Diese Regeln gelten sowohl für volle und leere
Behälter, da auch leere Behälter Chlorreste enthal-
ten und unter Druck stehen.
1.5.4 Geltende Vorschriften
Warnung
Die lokalen Gesetze und Vorschriften zu Handha-
bung, Transport und Lagerung von Chlor müssen
strikt befolgt werden!
Für Deutschland gelten folgende Vorschriften:
•
Vorschriften zur Unfallverhütung "Chlorung von Wasser" mit
Verfahrensanweisungen (GUV-V D5).
•
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
•
Technische Regeln für Druckgase (TRG 280, 310 und 330)
•
Betrieb von Bädern (BGR 108)
•
Chlorungsanlagen zur Wasseraufbereitung (DIN 19606)
•
Chlor zur Wasseraufbereitung (DIN 19607)