Würth ORSY Traducción Del Manual De Instrucciones De Servicio Original página 9

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  • ESPAÑOL, página 35
Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) anzuwenden: Laut § 3 der BetrSichV ist in diesem Fall
der Betreiber der Anlage verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am
Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer
Gefährdungsbeurteilung. In die Beurteilung sind alle Gefährdun-
gen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
ausgehen.
f Die Regale sind regelmäßig auf Sicherheit und speziell auf
etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Die Norm
unterscheidet zwischen einer „Experteninspektion", die mindes-
tens alle 12 Monate durch eine „fachkundige Person" durchzu-
führen ist, und anderen Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in
kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.
Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Prüfungen wie folgt
definiert:
• „Regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person" entspricht
der Experteninspektion durch eine fachkundige Person.
• „Interne Prüfung durch eine befähigte Person" entspricht den In-
spektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen
durchzuführen sind.
Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen grundsätzlich nicht. Aller-
dings kann bei der internen Prüfung der Prüfumfang zum Beispiel auf
die Teile des Regals, bei denen Schäden beziehungsweise Mängel
zu erwarten sind, reduziert werden. Hierzu sind Vorgaben durch den
Lagerverantwortlichen zu machen.
7.1 Anforderungen an die befähigte Person
für die regelmäßige Prüfung
Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine befähigte Person durch-
zuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203
wird gefordert, dass die befähigte Person über Fachkenntnisse verfü-
gen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene
Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe
berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfge-
genstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben.
Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachli-
chen Weisungen unterliegen und darf wegen dieser nicht benachtei-
ligt werden.
Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfah-
rene Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entspre-
chend qualifiziertes Personal des Betreibers.
7.2 Anforderungen an die befähigte Person
für die interne Prüfung
Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehö-
riges Personal durchgeführt. Auch sie müssen – entsprechend ihrer
Prüfaufgabe – den Anforderungen an eine befähigte Person genü-
gen. So ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich,
zu kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist,
wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert
wird. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete
7 Überwachungs- & Wartungssystem
Person auszuwählen, die die regelmäßige beziehungsweise die
interne Prüfung der Regale vornimmt.
7.3 Sind Schäden an Teilen der Konstruktion
vorhanden? Einstufung der Schäden
Die grüne Gefahrenstufe bedeutet, dass nur eine Überwachung
erforderlich ist, wobei eine Verminderung der auf dem Belastungs-
schild angegebenen Tragfähigkeit nicht erforderlich ist. Die Regal-
bauteile werden als sicher und betriebsfähig betrachtet. Eine Kenn-
zeichnung der beschädigten Bauteile (zum Beispiel durch farbliche
Markierung) und Dokumentation ist dennoch erforderlich.
Die orangefarbene Gefahrenstufe bedeutet, dass es sich um eine
gefährliche Beschädigung handelt, die ein baldmöglichstes Handeln
erfordert. Sofern Regale mit Beschädigungen der Gefahrenstufe
orange entlastet werden, dürfen diese vor der Instandsetzung nicht
erneut belastet werden.
Die rote Gefahrenstufe stellt eine sehr schwere Beschädigung dar,
die ein umgehendes Handeln erfordert. Das Regal ist umgehend zu
entlasten und zu sperren, bis die Reparatur durchgeführt wurde.
Sofern keine Angaben über zulässige Verformungen vorliegen
(zum Beispiel für Kragarmregale, Einfahrregale), müssen festge-
stellte Beschädigungen, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten,
in jedem Fall behoben oder das Regal außer Betrieb genommen
werden.
7.4 Dokumentation
Die durchgeführten Prüfungen, festgestellte Mängel und deren Besei-
tigung sind entsprechend § 11 BetrSichV zu dokumentieren (schrift-
licher Nachweis). Dies kann beispielsweise mit Hilfe einer Tabelle
erfolgen, in der die festgestellten Schäden und die erforderlichen
Maßnahmen festgehalten werden. Die Dokumentation ist mindestens
bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung aufzubewahren. Sind an dem
Regal Reparaturen durchzuführen, ist es zweckmäßig, die Dokumen-
tation über die gesamte Lebensdauer des Regals aufzubewahren, um
zu jedem Zeitpunkt feststellen zu können, von wem und in welchem
Umfang die Reparaturarbeiten durchgeführt wurden.
7.5 Durchzuführende Maßnahmen
Die im Prüfprotokoll beschriebenen Maßnahmen müssen entspre-
chend den Vorgaben des Lagerleiters durchgeführt werden, die
notwendige Entlastung stark beschädigter Regale muss unverzüglich
erfolgen.
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