8.2.5. Druckabfall in der Kabine
Von einem Zen-O™, der während eines Druckabfalls in der Kabine verwendet wird, geht kei-
nerlei Gefahr aus. Im Falle eines Druckabfalls in der Kabine (schnell oder langsam) müssen Sie
jedoch die herabfallenden Sauerstoffmasken verwenden, bis sich das Flugzeug stabilisiert
hat.
8.2.6. Verwendung der flugzeugeigenen Stromversorgung
Betreiber bzw. Fluggesellschaften sind nicht dazu verpflichtet, einem Verwender von Zen-O™
eine flugzeugeigene Stromversorgung bereitzustellen. Steckdosen an Bord des Flugzeuges
gelten als zusätzliche Annehmlichkeit und müssen gemäß geltender Zertifizierungen oder
betrieblicher Regelungen nicht zwingend vorhanden sein. Des Weiteren kann es aufgrund
elektrischer Störungen in den Systemen des Flugzeuges möglicherweise notwendig sein, die
DE
Stromversorgung zu diesen Steckdosen am Boden oder während des Fluges zu unterbre-
chen, um die Flugsicherheit zu gewährleisten. Daher sollte der Zen-O™ an Bord eines Flug-
zeuges ausschließlich über Batterieleistung betrieben werden. Sie sollten sich während ei-
nes Fluges niemals darauf verlassen, dass an Bord eine flugzeugeigene Stromversorgung
verfügbar ist.
8.2.7. Rauchen
Das Rauchen (auch von E-Zigaretten) während einer Sauerstofftherapie ist gefährlich und
führt mit großer Wahrscheinlichkeit zu schweren Verletzungen oder zum Tod des Patienten
und anderer Personen durch Feuer. Lassen Sie in einem Umkreis von 3 Metern rund um den
mo¬bilen Sauerstoffkonzentrator oder um sauerstoffführendes Zubehör nicht zu, dass ge-
raucht wird und vermeiden Sie auch unbedingt offenes Feuer.
8.3. Anforderungen der Transportsicherheitsbehörde (TSA)
Detaillierte Informationen für Passagiere, die Atemtherapiegeräte wie den mobilen
Zen-O™-Sauerstoffkonzentrator verwenden, sind auf der Internetseite der Transportsicher-
heitsbehörde (Transportation Security Administration; TSA) zu finden: https://www.tsa.gov/
travel/special-procedures.
Für den Zen-O™ gelten die folgenden allgemeinen Überlegungen bei der
Sicherheitskontrolle:
1. Die Mitnahmegrenze von einem Handgepäckstück und einem persönlichen Gegenstand (z.
B. Handtasche, Tasche oder Laptoptasche) gilt nicht für Arzneiwaren, Medizingeräte, Mobili-
tätshilfen und/oder Hilfsgeräte, die von einer Person mit einer Behinderung mitgeführt bzw.
verwendet werden.
2. Wenn eine Person medizinische Unterlagen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung
oder Behinderung besitzt, können diese dem Sicherheitspersonal zur Aufklärung der Situa-
tion vorgelegt werden. Diese Unterlagen sind nicht zwingend erforderlich und befreien eine
Person nicht von der Sicherheitskontrolle.
58/292