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Emiliana Serbatoi CTK Serie Manual De Uso Y Mantenimiento página 68

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3.2.2 AUSNAHMEN BEZÜGLICH DER TRANSPORTIERTEN MENGEN PRO TRANSPORTSEINHEIT
(TEILWEISE FREISTELLUNG BEZ. ADR §1.1.3.6)
Der Abschnitt 1.1.3.6 der ADR-Regelung listet, mit einer geeigneten Tafel (1.1.3.6.3), eine Reihe von Anforderungen auf, die eine teilweise
Beschränkung auf die Beförderung gefährlicher Güter betreffen; insbesondere ist es nicht obligatorisch, innerhalb der für die verschiede-
nen Verkehrskategorien festgelegten Grenzen, die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf:
– Platten und Gefahrzettel auf Fahrzeuge
– schriftliche Anweisungen für den Fahrer
– Ausrüstung
– Zusätzliche tragbare Feuerlöscher neben dem obligatorischen von 2 kg, der geeignet für Entflammbarkeitsklassen A, B und C ist
– Bescheinigung über die Fahrersberufsausbildung
– Verbot der Personenbeförderung
Insbesondere für Kraftstoffe, sind die Einschränkungen:
• für Stoffe und Gegenstände der Verpackungsgruppe III (Diesel) ist die maximale transportierbare gesamtmenge pro Transporteinheit
gleich 1.000 Liter.
• Wenn die transportierten Mengen gefährlicher Güter jedoch die Grenzen im Punkt 1.1.3.6 von ADR überschreiten (z. B. mehr als 1000
Liter nur Diesel oder mehr als 333 l. Benzin), gelten keine Ausnahmen für den Transport.
Es wird in diesem Fall auf den offiziellen Text vom ADR, das Wissen des Fahrers (der obligatorisch eine ADR- Lizenz haben muss) und auf
die besonderen Verpflichtungen hingewiesen, die ADR dem Unternehmen sowohl in Bezug auf die Ausbildung des Personals (Abschnitt
8.2.3 ADR) als auch die mögliche Verpflichtung der Ernennung eines für den sicheren Transport gefährlicher Güter gemäß der Gesetzes-
verordnung vom 4. Februar 2000, Nr. 40 qualifizierten Beraters auferliegt.
3.3. UN- KENNZEICHNUNG
Die Bezüge auf die ADR-Zulassungen sind in der Markierung auf der Identifizierungsmetallplatte angegeben, die an der Behälterstruktur
des GIR/IBC befestigt ist.
3.4. INBETRIEBNAHMEBERICHT
Jeder GIR/IBC wird dem Benutzer mit einem ersten Kontrollbericht geliefert, der von der Zulassungseinrichtung herausgegeben wird, der
bescheinigt, dass CTK oder HIPPOTANK
Dieser Bericht (siehe Abbildung unten) muss vom Eigentümer vom CTK oder HIPPOTANK
Prüfungsberichts aufbewahrt werden.
See p. 86.
CTK und HIPPOTANK
muss auch innerhalb von 30 Monaten nach Inbetriebnahme der Inspektion durch dieselbe Stelle, die die Inbetrieb-
®
nahme zertifiziert hat oder andere autorisierte Einrichtung unterworfen werden.
Nach 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, darf CTK oder HIPPOTANK
Überprüfung nachgefüllt werden; spätestens innerhalb 3 Monate nach Ablauf der Frist, kann CTK oder HIPPOTANK
werden, aber nur für den Abschluss eines Transportvorgangs, der vor Ablauf der Frist begonnen wurde, oder für die Wiedereinfuhr als
leere alte GIR/IBC.
ACHTUNG: ADR sieht die maximale Nutzungsdauer von fünf (5) Jahren für die GIR/IBC-Behälter aus Kunststoff (31H2)
Das bedeutet, dass bei Ablauf des 60. Monats ab dem Zeitpunkt vom Inbetriebnahmebericht (Erstprüfung), DARF GIR/IBC NICHT MEHR
für den Transport gefährlicher Güter VERWENDET WERDEN.
Nach der Fünf-Jahres-Periode darf EMILIANA SERBATOI, auf Wunsch des Benutzers, den kompletten Austausch des Behälters mit da-
rauffolgender Ausstellung einer neuen Seriennummer und eines neuen Erstprüfungsberichts ausführen, der deren Nutzung für weitere 5
Jahre genehmigt.
3.5. ZUSAMMENFASSENDE TAFEL DER GESETZE
Zusätzlich zu den Vorschriften über den Straßenverkehr gefährlicher Güter, bei der Prüfung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen
der Richtlinie 2006/42/EG ff wurden breitere normative und rechtliche Hinweise berücksichtigt, unter denen die wichtigsten in der folgen-
den Tabelle zusammengefasst sind:
Gesetz / Norm
M.D. vom 31. Juli 1934, Nr. 228
Gesetzesverordnung Nr. 81/08
Gesetzesverordnung 106/2009
Richtlinie 2006/42/EG
Richtlinie 2014/30/EU
Richtlinie 2014/68/EU
Richtlinie 2014/34/EU
UNI EN ISO 12100:2010
UNI EN 809:2009
EN 1127-1:2019
UNI EN ISO 19353:2016
UNI EN ISO 13857:2020
DE
nach der Überprüfung völlig entsprechend dem genehmigten Prototyp ist.
®
Betreff
Sicherheitsstandards für Mineralöle
Umsetzung von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 123 vom 3. August 2007 über den Schutz von
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Kodifiziertes Gesetz Arbeitssicherheit)
Ergänzende und korrigierende Bestimmungen von der Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 9. April
2008, im Rahmen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz.
"Maschinenrichtlinie"
Elektromagnetische Verträglichkeit
Druckgeräte
ATEX-Richtlinie
Sicherheit
von
Maschinen
Risikominderung
Pumpen und Pumpenaggregate für Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsvermeidung und -schutz - Teil 1: Grundkonzepte und
Methodik
Sicherheit von Maschinen - Brandvermeidung und -schutz
Maschinensicherheit- Sicherheitsabstände zur Vermeidung des Erreichens von gefährlichen
Bereichen mit den oberen und unteren Gließmaßen
68
mindestens bis zur Ausgabe des nächsten
®
nur nach zuerst der Durchführung einer erneuten
®
-
Allgemeine
Gestaltungsleitsätze
noch transportiert
®
-
Risikobeurteilung
und
MAN_CTK-HT_Rev.4 del 12.2023

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