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  • ESPAÑOL, página 64
2.2
INSPEKTIONSHÄUFIGKEIT: HSG müssen von einer autorisierten Fachkraft
überprüft werden (siehe Tabelle 2). Zudem sind Überprüfungen zumindest jährlich von einem Sachkundiger,
nicht der Benutzer ist, durchzuführen. Bei extremen Arbeitsbedingungen (raue Umgebung, lange Nutzung usw.)
sind Überprüfungen durch einen Sachkundigen eventuell häufi ger erforderlich. Die Inspektionsverfahren werden im
„Inspektions- und Wartungsprotokoll" (Tabelle 2) beschrieben. Tragen Sie die Ergebnisse jeder Überprüfung durch den
Sachkundigen in das „Inspektions- und Wartungsprotokoll" oder im i-Safe™ System (siehe Abschnitt 5) ein.
2.3
NORMALER BETRIEB: Im normalen Betrieb kann das Sicherungsseil vollständig ausgezogen werden und wird
verzögerungsfrei und ohne Durchhängen eingerollt, solange der Arbeiter sich mit normaler Geschwindigkeit bewegt.
Im Falle eines Absturzes wird ein geschwindigkeitsmessendes Bremssystem aktiviert, das den Absturz stoppt und
einen großen Teil der entstehenden Fallenergie dämpft. Während normaler Arbeitsvorgänge müssen plötzliche oder
schnelle Bewegungen vermieden werden, da dadurch eine Arretierung des HSG ausgelöst werden kann. Wenn ein
Absturz aufgefangen wird, während das Sicherungsseil größtenteils ausgerollt war, wird die Sturzenergie mit Hilfe
eines integrierten Reservesicherungsseilsystems oder eines Energieabsorbers reduziert. Wenn das HSG den Kräften,
d. h. der Sturzenergie, eines aufgefangenen Falls ausgesetzt warf: Nehmen Sie es außer Betrieb, markieren Sie es als
„UNBRAUCHBAR", überprüfen und reparieren Sie es wie in den Abschnitten 5 und 6 angegeben.
2.4
KÖRPERUNTERSTÜTZUNG: Mit dem Sicherungsseil mit automatischem Rückzug muss ein Ganzkörper-Auffanggurt
verwendet werden. Der Verbindungspunkt des Gurtes muss sich oberhalb des Körperschwerpunktes des Benutzers
befi nden. Ein Haltegurt ist für die Verwendung mit dem Sicherungsseil mit automatischem Rückzug nicht zulässig. Falls es
bei der Verwendung eines Haltegurtes zu einem Absturz kommt, kann eine unsachgemäße Körperunterstützung zu einem
unbeabsichtigten Öffnen des Gurtes und eventueller Körperverletzung führen.
2.5
KOMPATIBILITÄT DER KOMPONENTEN: Sofern nicht anders angegeben, ist die Ausrüstung von Capital Safety nur
zur Verwendung mit den von Capital Safety freigegebenen Komponenten und Teilsystemen ausgelegt. Ein Austausch
durch nicht genehmigte Komponenten oder Teilsysteme kann die Kompatibilität der Ausrüstung aufs Spiel setzen und die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des kompletten Systems gefährden.
WICHTIG:
Befolgen Sie die Herstelleranweisungen für alle Komponenten und Teilsysteme, die in Ihrem persönlichen
Absturzsicherungssystem zum Einsatz kommen.
2.6
KOMPATIBILITÄT DER VERBINDUNGSMITTEL: Verbindungsmittel sind mit Verbindungselementen kompatibel, wenn
sie in Größe und Form so konzipiert sind, dass sie zusammenarbeiten, ohne dass sich ihre Verschlussmechanismen
versehentlich öffnen, unabhängig davon, wie sie ausgerichtet sind. Nehmen Sie mit Capital Safety Kontakt auf, wenn Sie
Fragen zur Kompatibilität haben.
Verbindungsmittel, mit denen das HSG befestigt wird, müssen der EN362 entsprechen. Die Verbindungsmittel müssen
mit der Verankerung oder anderen Systemkomponenten kompatibel sein. Verwenden Sie keine Ausrüstung, die
nicht kompatibel ist. Nicht kompatible Verbindungsmittel können sich versehentlich lösen (siehe Abbildung 4). Die
Verbindungsmittel müssen in Größe, Form und Belastbarkeit kompatibel sein. Es sind selbstschließende Karabinerhaken
und Karabiner erforderlich. Wenn das Verbindungselement, an das der Karabinerhaken bzw. Karabiner angeschlossen
wird, zu klein ist oder eine unregelmäßige Form aufweist, kann es dazu kommen, dass das Verbindungselement Druck auf
den Verschluss des Karabinerhakens bzw. Karabiners (A) ausübt. Dieser Druck kann dazu führen, dass sich der Verschluss
öffnet (B), sodass sich der Karabinerhaken bzw. Karabiner vom Verbinderpunkt (C) löst.
2.7
HERSTELLEN VON VERBINDUNGEN: Verwenden Sie mit dieser Ausrüstung nur selbstschließende Karabinerhaken und
Karabiner. Stellen Sie sicher, dass alle Verbindungen bezüglich Größe, Form und Stärke kompatibel sind. Verwenden Sie
keine Ausrüstung, die nicht kompatibel ist. Vergewissern Sie sich, dass alle Verbindungsmittel vollständig geschlossen und
verriegelt sind. Verbindungsmittel (Karabinerhaken und Karabiner) von Capital Safety sind nur für die in den jeweiligen
Benutzeranweisungen angegebene Verwendung konzipiert. Abbildung 5 zeigt Beispiele für falsche Verbindungen.
Karabinerhaken und Karabiner dürfen nicht wie folgt befestigt werden:
A.
An einer Auffangöse, an der ein anderes Verbindungselement befestigt ist.
B.
Auf eine Weise, die den Verschluss belastet.
HINWEIS: Karabinerhaken mit großer Maulöffnung sollten nicht mit Auffangösen oder ähnlichen Objekten in
Standardgröße verbunden werden, da der Verschluss sonst belastet wird, wenn der Haken oder die Auffangöse
sich dreht. Ausnahme: Der Karabinerhaken verfügt über einen Verschluss, der einer Belastung von 16 kN
(3.600 lb) standhält. Überprüfen Sie die Markierung auf Ihrem Karabinerhaken, um sicherzustellen, dass er die
Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt.
C.
An einem falschen Rasthaken, wenn Teile des Karabinerhakens oder Karabiners vorstehen, die sich in der
Verankerung verfangen können, und ohne dass visuell geprüft werden kann, ob der Verbinder voll in der Verankerung
eingerastet ist.
D.
Aneinander.
E.
Direkt an einem Gurtband, Verbindungsseil oder Tie Back-Verbindungsmittel (außer es ist laut Anweisungen des
Herstellers ausdrücklich erlaubt, die Verbindungselemente auf diese Weise anzuschließen).
F.
An einem Objekt, das eine Größe und Form aufweist, die verhindern, dass der Karabinerhaken oder Karabiner
verschlossen und verriegelt werden kann, oder dazu führen, dass sich der Haken löst.
G.
Auf eine Weise, in der das Verbindungselement sich unter Last nicht richtig ausrichten kann.
1 Autorisierte Fachkraft:
2 Rettungskraft:
Person oder Personen außer der verunfallten Person, die mithilfe technischer Rettungs- und Bergungsmittel eine Rettungs- bzw. Bergungsaktion
vornehmen.
3 Sachkundiger:
Eine vom Arbeitgeber bestimmte Person, die für die unmittelbare Beaufsichtigung, Implementierung und Überwachung des verwalteten
Absturzsicherungsprogramms des Arbeitgebers verantwortlich ist. Diese Person kann durch Schulung und Wissen bestehende und potentielle Sturzgefahren
identifi zieren, bewerten und beheben und hat die Genehmigung des Arbeitgebers, sofortige Korrekturmaßnahmen hinsichtlich solcher Gefahren zu ergreifen.
Eine Person, die vom Arbeitgeber dazu bestimmt ist, Aufgaben an einem Ort auszuführen, an dem eine Absturzgefahr besteht.
oder Rettungskraft
1
18
vor jedem Einsatz
2
der
3

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