Anhang A
Anwendungsteile
Das FMS VUE II ist ein Klasse I Typ BF Gerät gemäß elektrischem Sicherheitsstandard
IEC 60601-1 für medizinische Geräte (kein elektrischer Kontakt mit dem Patienten) .
Anwendungsteile:
• Handstück-Shaver, Blades und Burrs (zum Einmalgebrauch), Elektrokabel und
Salzwasserschläuche vom Shaver, die Patienten berühren.
• Salzwasserschläuche von Arthroskopschaft und Outflowschäfte, die zu den von der Pumpe
isolierten
Teile zurückführen:
• FMS Connect mit Elektrokabel
• Fußschalter mit Elektrokabel
• Fernbedienung mit Elektrokabel
A.1 Isolationsdiagramm FMS VUE II
Siehe Abbildung 18 .
*Hinweis 1. 240 VAC 1 MOPP ist aufgrund eines angeschlossenen Teils erforderlich. Beachten
Sie außerdem, dass der Shaver eine zusätzliche Isolierung von 500 VAC zwischen dem
Shaver-Griff und dem Shaver-Schaltkreis aufweist.
**Hinweis 2. Fußschalter und Fernsteuerung benötigen 2 MOOP von der Hauptleitung auf
der Grundlage einer Betriebsspannung von 240 V Wechselstrom und 2 MOOP von der
Erdleitung auf der Grundlage einer Betriebsspannung von 5 V Gleichstrom. Aufgrund der
großen Nähe dieser zwei Anschlüsse zu den Anwendungsteilen (Shaver) und der Möglichkeit
eines Kurzschlusses dieser Anschlüsse zum Shaver-Anschluss über den Metallverschluss
und das Metallband sind die Schaltkreise des Fußschalters und der Fernbedienung an den
Isolationsschaltkreis des Shavers angeschlossen. Im Ergebnis haben der Fußschalter und die
Fernbedienung die stärkere Isolierung, die für die Anwendungsteile des Shavers erforderlich ist;
2 MOPP von der Hauptleitung bei 240 V Wechselstrom und den striktesten Wert von 1 MOPP
von der Erdleitung bei einer Betriebsspannung von 240 V Wechselstrom oder 2 MOPP von der
Erdleitung bei einer Zweitschaltkreisspannung von 5 V Gleichstrom.
8.5.2.1 ANWENDUNGSTEILE TYP F
Die PATIENTENANSCHLÜSSE eines jeden ANWENDUNGSTEILS TYP F müssen von
allen anderen Teilen getrennt werden, einschließlich anderer ANWENDUNGSTEILE, und
zwar mithilfe einer Entsprechung zu einer SCHUTZVORRICHTUNG FÜR PATIENTEN für
eine ARBEITSSPANNUNG gleich der MAXIMALEN NETZSPANNUNG; diese müssen dem
festgelegten Grenzwert für einen PATIENTENABLEITSTROM von 110 % der angelegten
MAXIMALEN NETZSPANNUNG genügen.
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