1.5 FORTBEWEGUNG
Der Kunde muss für die Risiken, denen die mit dem Auf- und Abladen betrauten Arbeiter beim Handling der Maschine ausgesetzt
sind, die Vorschriften aus den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft EWG 391/89 und 269/90 und nachfolgende Änderungen
anwenden.
Beim Handling der Maschine die entsprechende persönliche Schutzausrüstung benutzen:
Falls die Maschine transportiert werden muss, muss sie an den dazu bestimmten Anschlusspunkten durch geeigneten Aufzug oder Kran
mit ausreichender Tragkraft gehoben werden (Abb. 2). Diese gefährliche Arbeit muss absolut durch geschultes und haftendes Personal
ausgeführt werden. Das Maschinengewicht kann dem Identifi zierungsschild (Abb. 1) entnommen werden.
Zum Ausrichten der Maschine das Seil spannen.
Die Anschlusspunkte sind durch das graphische "Haken"-Zeichen (13, Abb. 4) gekennzeichnet. In den Punkten A, B und C einhaken.
fi g. 2
B C
• Das Verpackungsmaterial (Palette, Kartons usw.) muss entsprechend den geltenden Bestimmungen von autorisierten Un-
ternehmen entsorgt werden.
• Es ist verboten, die Hebegurte zum Anheben von Maschinenteilen an beweglichen oder schwachen Teilen wie: Einhausungen,
Elektrokanäle, Pneumatikteile usw. anzuschlagen.
• Es ist verboten, sich unter schwebenden Lasten aufzuhalten; Unbefugte dürfen das das Gelände, auf dem gearbeitet wird, nicht betreten;
die Benutzung von Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen, Arbeitshandschuhen und Schutzhelm ist zwingend vorgeschrieben.
cod. G19503270
GEBRAUCH UND WARTUNG
Arbeitsanzug Handschuhe Schuhwerk Schutzhelm
A
B
C
ACHTUNG
B
C
ACHTUNG
DEUTSCH
A
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